Gut versorgt:
Ein wohlig warmes Daheim dank ZEAG-Wärmelösungen

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Entlastungen für Sie –

Kundeninformation nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (§ 4 Abs. 4 EWPBG)

Die Energiepreiskrise stellt Versorger und deren Kund*innen auch im Jahr 2023 vor besondere Herausforderungen. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger*innen eine Gaspreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kund*innen und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab. Ungeachtet der Preisbremsen kann für Sie als Kund*in ein Preisvergleich lohnend sein.

Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse informieren.

Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Die Wärmepreisbremse greift für die Versorgungsarten: Fern- und Nahwärme sowie Contracting. Es sind jedoch nur Kund*innen entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mieterinnen oder Pächtern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh ebenfalls ab März 2023 von den Entlastungen profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter*innen von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kund*innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entlastung (Wärmepreisbremse) nach § 14 EWPBG haben.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Wie hoch ist die Entlastung?

Kundinnen, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Abs. 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 % der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Brutto-Arbeitspreis von 24,5 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 20.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis):                                  22,45 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 15,0 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:           80 % von 20.000 kWh = 16.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:                        (15,0 ct x 16.000 kWh): 12 = 200,00 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 200,00 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Rückwirkende Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher, die die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Hinweis zur Entlastung von Mieter*innen

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

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