SENKUNG der Mehrwertsteuer für Strom und Gas.

Es ist offiziell: die Bundesregierung hat grünes Licht gegeben für eine temporäre Mehrwertsteuer-Senkung, die wir gerne an unsere Kunden weiter geben möchten.

Und so sieht das im Detail aus:

Die Bundesregierung hat beschlossen, im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Corona-Krise die Mehrwertsteuer temporär vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 zu senken. Der volle Mehrwertsteuersatz wird dabei von bisher 19% auf 16%, der verminderte von 7% auf 5% gesenkt werden. Die ZEAG Energie AG wird diese temporäre Mehrwertsteuer-Reduzierung für Strom und Gas vollständig an ihre Kunden weitergeben. Der verminderte Satz wird automatisch in den Jahresabschlussrechnungen unserer Kunden berücksichtigt – Sie als unsere Kunden müssen deshalb nichts tun.

Bei allen Abrechnungen mit Zählerstand ab 01.07.2020 wird der reduzierten Umsatzsteuersatz von 16% für die gesamte Rechnung zu Grunde gelegt. Eine Abgrenzung zum 30.06.2020 ist nicht notwendig.

Selbstverständlich steht Ihnen auch jederzeit die Erfassung von Zählerständen über unser Onlineportal Kundencenter online zur Verfügung. Unter Angabe von Kunden- oder Vertragskonto und der Zählernummer ist eine Erfassung eines Zählerstandes in wenigen Augenblicken erledigt. Hier gelangen Sie zu direkt zur Zählerstandserfassung.

Häufig gestellte Fragen

Stromkunden

Muss ich als Kunde aktiv werden, um von der Mehrwertsteuersenkung zu profitieren?

Kunden müssen nicht aktiv werden. Die Mehrwertsteuersenkung wird von uns vollständig weitergegeben und in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Die Kunden profitieren also in jedem Fall von der Ersparnis und müssen nicht aktiv auf Ihren Anbieter zugehen.

Wieviel spare ich als Strom-Kunde?

Bei einem durchschnittlichen Haushaltsverbrauch von 3.500 kWh Strom im Jahr beträgt die monatliche Einsparung im Grundversorgungstarif aufgrund der temporären Mehrwertsteuerreduzierung etwas über 2 Euro pro Monat.

Wie sind die Abschlagszahlungen betroffen?

Grundsätzlich wird die MwSt-Senkung bei der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist deshalb nicht notwendig.

Werden Kunden in der Grundversorgung und Kunden mit Sonderkundenverträgen bei der Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung unterschiedlich behandelt?

Nein, die Mehrwertsteuersenkung wird an alle Kunden vollständig weitergegeben, unabhängig von ihrem Vertrag.

Gibt es Probleme, die Mehrwertsteuersenkung rechtzeitig weiterzugeben?

Nein, die Kunden profitieren in jedem Fall von der Senkung der Mehrwertsteuer. Denn in der Energie- und Wasserwirtschaft werden die in Anspruch genommenen Leistungen in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet. Die Mehrwertsteuersenkung für das zweite Halbjahr 2020 wird somit in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt und kann damit von uns vollständig weitergegeben werden. Wir bitten dabei um Verständnis, wenn es zu geringfügigen Verzögerungen bei der Rechnungsstellung kommen sollte. Die ist der hohen Kurzfristigkeit bei der Einführung des Gesetzes (29.06.2020) geschuldet, die eine rechtzeitige Umstellung der Rechnungslegung nicht mehr ermöglicht. Die Entlastung der Kunden wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt.

Meine Rechnung wurde nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuersenkung zugestellt. Trotzdem ist der Steuersatz von 19 Prozent aufgeführt. Ist die Rechnung falsch?

Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär reduzierten Mehrwertsteuersatzes ist die sogenannte Leistungserbringung. Diese ist bei Lieferungen über längere Zeiträume, als der Zeitpunkt definiert, für den der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. In dem geschilderten Fall dürfte sich die Rechnung daher auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 beziehen, zu dem der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gegolten hat. Für Ihre folgende Jahresverbrauchsabrechnung wird dann entsprechend für Verbräuche in dem Zeitraum zwischen der letzten Ablesung und dem 31.12.2020 der geminderte Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent berücksichtigt.

Es wurde keine Ablesung durchgeführt. Wie kann ich sichergehen, dass wirklich mein Verbrauch in dem Zeitraum vom 01.07. bis 31.12. 2020 berücksichtigt wurde?

Aufgrund der Tatsache, dass alle zukünftigen Abrechnungen für den gesamten Zeitraum 2020 den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16% zu Grunde legen, ist eine Abgrenzung zum 30.06.2020 weder notwendig noch sinnvoll.

Sollten Sie trotzdem einen Zählerstand zum 30.06.2020 melden wollen, so können Sie dies gerne unter www.kundencenter-energiestandort.de erledigen.

Warum zahle ich weiterhin meinen üblichen Abschlag?

Die Abschlagszahlung ist eine über das Jahr verteilte Teilzahlung für die Jahresverbrauchsabrechnung und wird auf Basis des Verbrauches des letzten Jahres kalkuliert. In der Regel ist die Abschlagszahlung so kalkuliert, dass mit der Jahresverbrauchsabrechnung ein gleichbleibender Zahlbetrag erforderlich wird. Für einen Haushalt mit einem beispielhaften Verbrauch sind die Einsparungen für den Zeitraum vom 01.07.bis 31.12.2020 in etwa wie folgt:

Strom (3.500 kWh p.a.)              Einsparung ca. € 2,--   pro Monat
Gas (20.000 kWh p.a.)                Einsparung ca. € 3,--   pro Monat
Wasser (120 m³ p.a.)                   Einsparung ca. € 0,50 pro Monat

Diese Reduzierungen werden in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Es steht unseren Kunden selbstverständlich frei, den Abschlag bei unserem Kundenservice anzupassen. In keinem Fall geht dem Kunden Geld verloren, da die endgültige Verrechnung immer mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt.

Ändern sich jetzt alle Preise für die Energie-Lieferung?

Die Nettopreise (ohne MWSt.) bleiben gleich. Wir werden jedoch unsere Bruttopreise (mit MwSt.), d.h. das was der Kunde letztlich zahlt, in unseren Preisblättern mit einem Hinweis versehen, dass für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein verminderter Mehrwertsteuersatz gilt.

Einspeiser

Welche Auswirkungen hat dies auf die Abrechnung meiner Stromeinspeisung?

Dauerleistungen – wie die von Ihnen erbrachte Stromeinspeisung – müssen nach dem Stichtagsprinzip abgerechnet werden. Dabei unterscheiden wir zwei Fälle:

  • Endet Ihr regelmäßiger Ablesezeitraum zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020, verwenden wir für die Abrechnung Ihrer Einspeisung im gesamten Ablesezeitraum den ab dem 01. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
  • Endet Ihr Ablesereitraum außerhalb dieser Periode gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Wie wird die Steuersenkung verrechnet?

Wir werden Ihre Stromeinspeisung nach dem Gutschriftverfahren abrechnen:

Eine Zwischenablesung von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.

Eine Änderung der bestehenden Abschlagspläne ist wegen der befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes nicht erforderlich. Wir werden die bisher mitgeteilten Abschläge zunächst unverändert an Sie auszahlen.

Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ist es daher aber erforderlich, dass Sie die in den Abschlägen enthaltene Umsatzsteuer von 19 Prozent weiterhin wie bisher ans Finanzamt abführen.

Die Anpassung an den für Ihren Ablesezeitraum korrekten Steuersatz erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung.

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